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Satzung: Haus & Grund Hochsauerland e. V.

§ 1 Name und Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Haus & Grund Hochsauerland e. V.“ – eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Arnsberg, VR 30142 –, im Folgenden kurz Verein genannt, ist die Vertretung der privaten Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer in den Städten Hallenberg, Medebach, Winterberg und Umgebung.
  2. Sitz und Erfüllungsort des Vereins ist Hallenberg.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Aufgaben

  1. Der Verein bezweckt unter Ausschluss von Erwerbszwecken die Wahrung der gemeinschaftlichen Interessen der privaten Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer in Bund, Land und Gemeinde, insbesondere die Förderung der privaten Wohnungswirtschaft. Er hat auch die Aufgabe, seine Mitglieder über die das Haus-, Wohnungs- und Grundeigentum betreffenden Vorgänge in Gesetzgebung, Rechtssprechung und Verwaltung zu unterrichten und sie bei der Wahrnehmung ihrer Belange zu unterstützen.
  2. Dem Verein obliegt es insbesondere, den Zusammenschluss der privaten Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer in seinem Bereich zu bewirken und Einrichtungen zu unterhalten, die der Beratung und Information der Mitglieder sowie ihrer Interessenvertretung dienen.
  3. Zum Zwecke der Erfüllung der vorgenannten Aufgaben ist der Verein Mitglied des Landesverbandes Haus & Grund Westfalen e. V., der Mitglied des Zentralverbandes Haus & Grund Deutschland e.V. ist, wo bereits entsprechende Einrichtungen und Leistungen vorgehalten werden.

 

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Ordentliche Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die über Haus-, Wohnungs- und Grundeigentum oder über ein ähnliches Recht, z. B. Erbbaurecht, verfügen oder eines der vorgenannten Rechte erstreben. Für Verwalter von Haus-, Wohnungs- und Grundeigentum gilt Satz 1 entsprechend.
  2. Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrags, über den der Vereinsvorstand entscheidet.
  3. Mitglieder, die sich in hervorragender Weise um das private Haus-, Wohnungs- und Grundeigentum verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vereinsvorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder können von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreit werden.
  4. Die Mitgliedschaft endet:
    • durch Austritt. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig. Er ist spätestens sechs Monate vor Jahresschluss schriftlich anzuzeigen;
    • durch Tod;
    • durch Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen;
    • durch Ausschluss. Der Ausschluss erfolgt auf Beschluss des Vereinsvorstandes
    • bei Schädigung des Ansehens oder der Belange des Vereins oder des privaten Haus-, Wohnungs- und Grundeigentums,
    • bei Nichterfüllung der dem Mitglied nach der Satzung obliegenden Pflichten,
    • bei Vorliegen sonstiger wichtiger Gründe.

    Ausschluss und Gründe sind dem Mitglied schriftlich mitzuteilen

    Gegen den Ausschluss kann innerhalb von vier Wochen Beschwerde, die schriftlich zu begründen ist, erhoben werden. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Über die Beschwerde entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Er soll vor seinem Beschluss den Auszuschliessenden und einen Vertreter des Vereinsvorstandes hören.

 

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder haben das Recht, an den Versammlungen des Vereins teilzunehmen und die Rechte auszuüben, die ihnen satzungsgemäß zustehen. Die Mitglieder können die Einrichtungen des Vereins und dessen Rat und Unterstützung in Anspruch nehmen. Für die Vertretung vor Behörden und Gerichten sowie für die Ausfertigung von Schriftsätzen hat das Mitglied die dem Verein oder dessen Einrichtungen aus dieser Tätigkeit entstandenen Kosten und Auslagen nach einem vom Vorstand festzulegenden Verteilungsschlüssel zu erstatten.
  2. Der Verein haftet nicht für die Fahrlässigkeit seiner gesetzlichen Vertreter und Personen, derer er sich zur Erfüllung seiner Aufgaben und Obliegenheiten gegenüber den Mitgliedern bedient, es sei denn, diese hätten schuldhaft gehandelt.
  3. Auf § 2 Ziffer 3 wird verwiesen.

 

§ 5 Beiträge

  1. Zur Durchführung seiner Aufgaben erhebt der Verein von den Mitgliedern eine Aufnahmegebühr und Beiträge, deren Höhe die Mitgliederversammlung beschließt. Im Beitragssatz ist die Bezugsgebühr für die Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümerzeitung enthalten.
  2. Die laufenden Beiträge sind jährlich im Voraus zu zahlen.

 

§ 6 Organe

Die Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vereinsvorstand

 

§ 7 Vereinsvorstand

  1. Der Vereinsvorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Kassierer und mindestens 3 weiteren Beisitzern. Dabei ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Personen des 1., 2. und 3. Beisitzers möglichst aus den verschiedenen Städten Hallenberg, Medebach und Winterberg gewählt werden, so dass auch die Mitglieder aus den 3 Städten hinreichend im Vorstand repräsentiert werden. Der Vereinsvorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
  2. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre. Sie endet jedoch erst mit der Neu- oder Wiederwahl.
  3. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes während der Amtszeit nimmt der Vereinsvorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl vor. Scheidet zwischen zwei ordentlichen Mitgliederversammlungen die Hälfte der Vorstandsmitglieder aus, so ist in der innerhalb eines Monats einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl vorzunehmen.
  4. Dem Vereinsvorstand obliegt die Leitung des Vereins und die Verwaltung des Vereinsvermögens gemäß den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Insbesondere hat er alle Maßnahmen zu treffen, die zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins erforderlich sind. 
  5. Der Vereinsvorstand tritt nach Bedarf zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Seine Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Beschlüsse können auch fernmündlich oder in schriftlicher Form (Brief, Fax, Email) gefasst werden. Der Vereinsvorstand wird vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen.

    Er ist einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Vorstandsmitglieder dieses     verlangt. Über die Vorstandssitzung ist eine Niederschrift anzufertigen und vom Vorsitzenden zu unterschreiben.   

  6. Der gesetzliche Vorstand im Sinne des § 26 BGB wird durch den Vorsitzenden und seinem Stellvertreter gebildet.
    • Jeder von Ihnen ist nach außen zur Einzelvertretung befugt.
    • Im Innenverhältnis ist der Stellvertreter nur bei Verhinderung des Vorsitzenden zur Vertretung befugt. Die Vertretung darf nach innen aber nur erfolgen, wenn die
    • Verhinderung angezeigt ist oder ein sonstiger dringender objektiver Hinderungsgrund vorliegt.
       
  7. Die Ämter des Vorstandes sind Ehrenämter. Den Mitgliedern des Vorstandes kann eine angemessene Vergütung gewährt werden. Hierüber entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes. 
    Zur Ausführung der Geschäfte kann der Vorstand bezahltes Personal einstellen bzw. externe Dienstleister beauftragen.
  8. Der Vorstand haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

 

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Ort, Tag und Zeit setzt der Vorsitzende fest. Sie dient der Unterrichtung, Aussprache und Beschlussfassung über die Tätigkeit des Vereins zur Erfüllung der ihm gestellten Aufgaben. Ihr obliegen insbesondere
    • die Wahl des Vereinsvorstandes,
    • die Entgegennahme des Jahres-, Kassen- und Revisionsberichtes,
    • die Erteilung der Entlastung für den Vereinsvorstand,
    • die Genehmigung des Haushaltsplanes,
    • die Wahl der Rechnungsprüfer,
    • die Festsetzung der Höhe der Mitgliederbeiträge,
    • die Behandlung vorliegender Anträge,
    • die Ernennung von Ehrenmitgliedern und eines Ehrenvorsitzenden,
    • die Änderung der Satzung,
    • die Auflösung des Vereins.
  2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn
    • das Interesse des Vereins es erfordert,
    • ein Zehntel der Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe der Gründe im Vorstand verlangt.
  3. Über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterschreiben ist.
  4. Die Mitgliederversammlung muss schriftlich oder durch Veröffentlichung in der Verbandszeitung einberufen werden. Zwischen dem Tag der Mitgliederversammlung und dem Tag der Einladung müssen mindestens 7 Tage liegen. Der Vorsitzende leitet die Versammlung.
  5. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, abgesehen von den Vorschriften in den §§ 9 und 10 dieser Satzung. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  6. Wahlen erfolgen durch offene Abstimmung, auf Antrag von einem Viertel der anwesenden Mitglieder durch Stimmzettel. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält niemand diese Mehrheit, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden mit den höchsten Stimmzahlen bedachten Bewerbern statt. Ergibt die Stichwahl Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.

 

§ 9 Satzungsänderung

  1. Änderungen dieser Satzung bedürfen einer Drei-Viertel-Mehrheit der Mitgliederversammlung. Ein Beschluss über die Satzungsänderung ist nur möglich, wenn in der Einladung zur Mitgliederversammlung dieser Punkt bekannt gegeben wurde und drei Viertel der satzungsmäßigen Stimmen der Mitgliederversammlung vertreten sind.
  2. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so erfolgt unverzüglich die Einberufung einer neuen Mitgliederversammlung, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vertreter der Mitglieder mit Drei-Viertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen die Satzungsänderung beschließen kann. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.

 

§ 10 Auflösung des Vereins

  1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Der Auflösungsantrag kann vom Vereinsvorstand der Mitgliederversammlung unterbreitet werden. Der Antrag kann auch von mindestens der Hälfte der Mitglieder gestellt werden.
  2. Die Auflösung findet nur statt, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist und drei Viertel der Anwesenden ihre Zustimmung erteilt. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so muss innerhalb von acht Wochen eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen mit Drei-Viertel-Mehrheit die Auflösung beschließen kann.
  3. Im Falle der Auflösung findet eine Liquidation statt, die der zuletzt amtierende Vereinsvorsitzende als Liquidator durchzuführen hat. Über die Verteilung des nach Bestreitung der Verpflichtungen des Vereins vorhandenen Vermögens beschließt die Mitgliederversammlung, von der der Beschluss über die Auflösung gefasst ist.

 

§ 11 Gerichtsstand

Zuständig für alle Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Verein und den Mitgliedern ist das zuständige Amtsgericht, bei dem der Verein im Vereinsregister eingetragen ist.

 

Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 01.12.2014 beschlossen.

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