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Ausschluss und Gründe sind dem Mitglied schriftlich mitzuteilen
Gegen den Ausschluss kann innerhalb von vier Wochen Beschwerde, die schriftlich zu begründen ist, erhoben werden. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Über die Beschwerde entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Er soll vor seinem Beschluss den Auszuschliessenden und einen Vertreter des Vereinsvorstandes hören.
Die Organe des Vereins sind:
Er ist einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Vorstandsmitglieder dieses verlangt. Über die Vorstandssitzung ist eine Niederschrift anzufertigen und vom Vorsitzenden zu unterschreiben.
Zuständig für alle Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Verein und den Mitgliedern ist das zuständige Amtsgericht, bei dem der Verein im Vereinsregister eingetragen ist.
Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 01.12.2014 beschlossen.
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